AGB
1. Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle zwischen der Kato GmbH (nachstehend „Kato”) und dem Kunden geschlossenen Verträge sowie für alle Angebote, Lieferungen und Leistungen, soweit nicht durch ausdrückliche schriftliche Vereinbarung zwischen den Parteien etwas anderes vereinbart ist. Jeglichen Bedingungen oder vertragsändernden Bestimmungen des Kunden wird widersprochen.
2. Vertragsschluss
2.1. Die vom Kunden abgegebene Bestellung, auch mündlich, per Internet- oder Fax-Übermittlung, ist bindend. Ein Vertrag kommt erst mit der Annahme der Bestellung durch schriftliche, mündliche oder elektronisch (per Internet einschließlich E-Mail) übermittelte Bestätigung von Kato zustande. Die Lieferung oder Rechnungsstellung steht einer Annahme gleich.
2.2. Hinsichtlich der Genauigkeit der Bestellung trägt der Kunde die Verantwortung; er hat Kato sämtliche für die Bestellung erforderlichen Informationen oder Spezifikationen rechtzeitig mitzuteilen.
2.3. Alle Verkaufsunterlagen und Preislisten von Kato sind streng vertraulich und dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, sofern sie nicht öffentlich zugänglich oder dem Kunden bereits zuvor ohne Bruch einer Geheimhaltungsvereinbarung bekannt geworden waren.
2.4. Kato verpflichtet sich zur Einhaltung der geltenden Datenschutzgesetze.
3. Preise, Zahlungsbedingungen
3.1. Alle Preise berechnen sich nach der Nettopreisliste von Kato, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses Gültigkeit hat, zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer und Versandkosten sowie Kosten für die Transportversicherung, falls nichts anderes angegeben ist.
3.2. Die Versandkosten umfassen die Kosten üblicher Verpackung. Sofern Spezialverpackung erforderlich oder vom Kunden gewünscht ist, werden diesbezügliche Kosten zusätzlich berechnet.
3.3. Der Kunde hat die Zahlung innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungseingang ohne Abzug (rein netto) zu entrichten.
3.4. Zahlungen sind nur durch Banküberweisung oder Barzahlung (beispielsweise Bar-Nachnahme) zu leisten; Wechsel und Scheckzahlungen werden nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung und nur erfüllungshalber unter zusätzlicher Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen akzeptiert.
3.5. Für andauernde Geschäftsbeziehungen zwischen Kato und einem Kunden, der Unternehmer ist, gilt: Falls Kato Umstände bekannt werden, die auf eine Beeinträchtigung der Kreditwürdigkeit des Kunden oder auf Zahlungsunfähigkeit hinweisen, kann Kato entgegen einer bisherigen Gepflogenheit weitere Lieferungen von einer Vorauszahlung der Vergütung abhängig machen. Dies gilt auch, falls die Umstände zwischen Vertragsabschluss und Lieferung oder nach einer oder mehreren Teillieferungen bekannt werden sollten. Falls der Kunde die Vorauszahlung ablehnt oder trotz Fristsetzung nicht leistet, ist Kato zum Rücktritt vom Vertrag und zum Schadensersatz berechtigt. Falls ein Insolvenzantrag über das Vermögen des Kunden gestellt bzw. das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, besteht ferner ein Rücktritts- und Schadensersatzrecht für Kato ohne weitere Voraussetzungen. Mit Zugang der Rücktrittserklärung werden sämtliche offenen Rechnungen und Vergütungsansprüche von Kato sofort fällig und zahlbar.
3.6. Die Aufrechnung seitens des Kunden ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. Zurückbehaltungsrechte kann ein Kunde, der Unternehmer ist, nur im Rahmen desselben Rechtsverhältnisses geltend machen.
4. Warenlieferung
4.1. Die Lieferung der Ware erfolgt ab Lager von Kato oder eines Erfüllungsgehilfen. Der Kunde hat die Ware abzurufen oder entgegenzunehmen, sobald ihn Kato über die Bereitstellung benachrichtigt hat. Anderenfalls ist Kato berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Kunden zu lagern und als ab Werk geliefert zu berechnen.
4.2. Über Versandart und Transportmittel entscheidet Kato. Die Ware wird auf Rechnung und Gefahr des Kunden versendet. Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald Kato die Ware dem Transportunternehmen übergeben hat.
4.3. Durchsetzung und Sicherung von Ansprüchen aufgrund von Transportschäden gegenüber Transportunternehmen obliegen dem Kunden. Auf Wunsch tritt Kato vertragliche Ansprüche gegen das Transportunternehmen an den Kunden ab, soweit solche Ansprüche bestehen und falls nicht ein eigener Schaden bei Kato entstanden ist.
4.4. Kato liefert in der Regel vom Hersteller verpackte Ware, behält sich jedoch eine eigene, sachgerechte Verpackung vor. Ein Anspruch des Kunden auf eine (neue) vom Hersteller versiegelte Verpackung besteht auch bei Ersatzlieferungen nicht.
4.5. Angaben über Lieferfristen sind unverbindlich, soweit ein Liefertermin nicht ausdrücklich verbindlich zugesagt worden ist. Kato ist berechtigt, vor Ablauf einer angegebenen oder vereinbarten Zeit zu liefern oder zu leisten. Kato ist ferner berechtigt, in zumutbarem Umfang Teilleistungen zu erbringen.
4.6. Wenn die geschuldete Leistung oder Ware nicht verfügbar ist und Kato die Nichtverfügbarkeit nicht zu vertreten hat, ist Kato berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall ist Kato verpflichtet, dem Kunden die Nichtbelieferung unverzüglich mitzuteilen und erhaltene Gegenleistungen unverzüglich zu erstatten. Das Gleiche gilt im Falle höherer Gewalt (z.B. Krieg, Embargo, umfassender Ausfall der Verkehrswege, usw.).
5. Untersuchungspflicht
5.1. Der Kunde, der Unternehmer ist, hat die Ware unverzüglich nach Erhalt zu untersuchen. Beanstandet er etwaige erkennbare Mängel, Zuweniglieferungen oder Falschlieferungen nicht innerhalb von 4 Werktagen, so gilt die Lieferung als genehmigt.
5.2. Falls der Kunde von Kato erworbene, neu hergestellte Ware ohne Änderungen oder Verbindung mit anderen Sachen in einer durchgängigen Lieferkette bis zu einem Verbraucher weiterverkauft hat, genügt die unverzügliche Weitergabe der Mängelrüge an Kato.
6. Mängelansprüche bei Neuware
6.1. Bei Vorliegen eines Mangels gelten die gesetzlichen Mängelansprüche des Kunden unter Beschränkung auf das in der nachfolgenden Ziffer 8 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelte Maß.
6.2. Falls der Kunde Unternehmer ist, beträgt die Verjährungsfrist für Ansprüche des Kunden aus Mängeln, d.h. auf Nacherfüllung, Selbstvornahme nebst Ersatz erforderlicher Aufwendungen, auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen, 12 Monate ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht bei Vorsatz, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei Fehlen einer garantierten Beschaffenheit, bei Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit und falls der Kunde von Kato erworbene, neu hergestellte Ware ohne Änderungen oder Verbindung mit anderen Sachen in einer durchgängigen Lieferkette bis zu einem Verbraucher weiterverkauft hat.
6.3. Sind Teilleistungen oder -abnahmen durchgeführt worden, beginnt die Verjährungsfrist mit Ablieferung der jeweiligen Teilleistung bzw. mit der Teilabnahme.
7. Mängelansprüche bei Gebrauchtware
7.1. Falls der Kunde Unternehmer ist, sind bei Verkauf von gebrauchten Waren alle Ansprüche aus Mängeln, d.h. auf Nacherfüllung, auf Minderung oder Rücktritt vom Vertrag, auf Selbstvornahme nebst Ersatz erforderlicher Aufwendungen, auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen, ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei Vorsatz, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder bei Fehlen einer garantierten Beschaffenheit.
7.2. Falls der Kunde ein Verbraucher ist, gelten die gesetzlichen Mängelansprüche des Kunden unter Beschränkung auf das in der nachfolgenden Ziffer 8 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelte Maß. Die Haftungsfrist von Kato für Mängelansprüche des Verbraucherkunden, d.h. auf Nacherfüllung, Selbstvornahme nebst Ersatz erforderlicher Aufwendungen, auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen, beträgt bei gebrauchten Waren 12 Monate ab Ablieferung der Ware. Zeigt sich ein Mangel innerhalb dieser Frist, können die Mängelansprüche im Rahmen der gesetzlichen Verjährungsfrist von zwei Jahren ab Ablieferung der Ware geltend gemacht werden. Dies gilt nicht bei Vorsatz, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder bei Fehlen einer garantierten Beschaffenheit.
8. Haftung
8.1. Kato haftet ohne Beschränkung bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn Kato die Pflichtverletzung zu vertreten hat, sowie aufgrund arglistigen Verschweigens eines Mangels und wegen Fehlens einer garantierten Beschaffenheit. Der Pflichtverletzung von Kato steht die ihres gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich. Eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
8.2. Kato haftet unter Beschränkung auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden bei einfach fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflicht oder wesentliche Nebenpflicht), bei einfach fahrlässiger Unmöglichkeit oder einfach fahrlässigem Verzug. Die Haftung aufgrund einfacher Fahrlässigkeit bei Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten ist ausgeschlossen.
9. Unberechtigte Mängelrüge
9.1. Stellt sich bei der Prüfung einer Mängelrüge des Kunden heraus, daß ein Mangel nicht vorlag, hat der Kunde Kato den durch die Prüfung entstandenen Aufwand nach den jeweils aktuellen Vergütungssätzen von Kato oder nach tatsächlich entstandenen Kosten für die Inanspruchnahme von Leistungen Dritter zu ersetzen.
9.2. Falls Kato einer Rücknahme von ordnungsgemäß gelieferter Ware im Einzelfall zustimmt, behält Kato sich eine Aufwandsentschädigung von mindestens 20% des Bruttowarenwertes vor, welche bei der Gutschrift in Abzug gebracht werden kann.
10. Veränderungen der Ware
Kato darf die Ware dem technischen Fortschritt entsprechend verändern und verbessern, ohne dies dem Kunden zuvor mitzuteilen, sofern die Funktion der Ware nicht nachhaltig beeinträchtigt oder verändert wird. Kato ist berechtigt, dem Kunden das Nachfolgemodell des bestellten Modells auszuliefern, wenn das bestellte Modell nicht mehr lieferbar ist und es sich in Funktion nicht nachhaltig vom Nachfolgemodell unterscheidet.
11. Eigentumsvorbehalt
11.1. Bis zur vollständigen Begleichung aller gegen den Kunden bestehenden Ansprüche aus der Geschäftsverbindung verbleibt die gelieferte Ware im Eigentum von Kato.
11.2. Nach berechtigtem Rücktritt vom Vertrag hat Kato das Recht, die Ware zurückzufordern, anderweitig zu veräußern oder sonstwie darüber zu verfügen, solange der Kaufpreis nicht vollständig bezahlt ist.
11.3. Der Kunde hat die Ware bis zur vollständigen Bezahlung treuhänderisch für Kato zu verwalten und die Ware getrennt von seinem sonstigen Eigentum und dem Dritter aufzubewahren. Ferner ist das Vorbehaltsgut ordnungsgemäß zu lagern, zu sichern und zu versichern sowie als Eigentum von Kato zu kennzeichnen.
11.4. Für Kunden, die Unternehmer sind, gilt: Vor vollständiger Bezahlung darf der Kunde die Ware im gewöhnlichen Geschäftsgang nutzen oder unter Eigentumsvorbehalt weiterveräußern. Im Fall der Weiterveräußerung tritt er schon jetzt die daraus entstehenden Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrags mit allen Nebenrechten und Rangvorrechten an Kato ab, der dies annimmt. Der Kunde ist widerruflich berechtigt und verpflichtet, die abgetretenen Forderungen einzuziehen. Kato kann den Abnehmern des Kunden die Abtretung jederzeit anzeigen. Als Wert der Vorbehaltsware gilt der Rechnungsbetrag.
11.5. Sind die Waren weiterverarbeitet und ist die Weiterverarbeitung auch in Teilen, an denen Kato kein Eigentum hat, erfolgt, so erwirbt Kato Teileigentum entsprechend dem anteiligen Wert der Vorbehaltsware. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung von Gütern von Kato mit denjenigen anderer.
11.6. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsware zur Sicherung zu übereignen oder zu verpfänden. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde Kato unverzüglich zu unterrichten.
11.7. Der Eigentumsvorbehalt gilt auch dann, wenn einzelne Forderungen von Kato in laufende Rechnungen eingestellt werden oder ein Saldo anerkannt wird; es sei denn, der Saldo ist ausgeglichen.
11.8. Stellt der Kunde die Zahlungen ein, ist die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden beantragt oder dasselbe eröffnet oder ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt, so erlöschen die vorstehenden Rechte des Kunden zur Weiterveräußerung, Verarbeitung und zum Einzug der daraus resultierenden Forderungen.
11.9. Falls die hieraus entstandenen Sicherheiten die Kato zustehenden Forderungen um mehr als 20% übersteigen, verpflichtet sich Kato, diese auf Verlangen des Kunden oder eines insoweit beeinträchtigten Dritten nach seiner Wahl freizugeben.
12. Salvatorische Klausel, Gerichtsstand, Sonstiges
12.1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrages oder der Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Übrigen nicht berührt.
12.2. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und kollisionsrechtlicher Bestimmungen des deutschen Rechts.
12.3. Falls der Kunde Kaufmann ist, gilt Wiesbaden als Gerichtsstand. Kato ist berechtigt, gegen den Kunden an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu klagen.
12.4. Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags einschließlich der Aufhebung dieser Schriftformklausel bedürfen nach diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Schriftform.